Im Zusammenhang mit der Presserklärung der Staatsanwaltschaft vom 02. Juni 2025 sind zahlreiche Informationen über die alanta health group durch die Presse verbreitet worden. Einige der Darstellungen sind falsch oder irreführend. Daher möchten wir im Folgenden zu bestimmten Themen weiterführende Hintergrundinformationen geben:
Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Ärzt*innen und Apotheke in Deutschland geregelt?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Patient*innen haben das Recht, sich ihre behandelnden Ärzt*innen sowie ihre Apotheke frei zu wählen. Ärzt*innen dürfen Patient*innen bei der Wahl der Apotheke nicht beeinflussen.
Für Zytostatika-Infusionen hat der Gesetzgeber von diesem Grundsatz jedoch eine bewusste Ausnahme geschaffen: Nach §11 (2) des Apothekengesetzes (ApoG) dürfen Apotheken im Bereich anwendungsfertiger Zytostatika-Infusionen auf Grund einer Absprache die Anwendungen direkt an die behandelnden Ärzt*innen abgeben. Der Hintergrund: Die Verabreichung von Zytostatika-Infusionen darf ausschließlich unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und die Spezifika der Behandlung von Krebspatient*innen durch die Ärzt*innen erfordern eine eng zwischen Ärzt*innen und Apotheke abgestimmte Versorgung. Daher dürfen Ärzt*innen in diesem Zusammenhang gezielt eine Apotheke wählen, die die Versorgung der Patient*innen übernimmt – auch wenn diese Apotheke mit einem Lohnhersteller wie ZytoService zusammenarbeitet. Entsprechend haben auch die Ärzt*innen in den MVZ der alanta-Gruppe das Recht, eine versorgende Apotheke zu wählen, die ZytoService als Lohnhersteller für die Herstellung der Zytostatika-Infusionen beauftragt.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass alle MVZ der alanta-Gruppe in ihren medizinischen Entscheidungen vollständig unabhängig sind. Wir haben zu keinem Zeitpunkt in die gesetzlich und arbeitsvertraglich garantierte Therapiefreiheit unserer Ärzt*innen eingegriffen. Wir haben diese Unabhängigkeit zu jeder Zeit in höchstem Maß respektiert.
Wie funktioniert die Rezept-Abrechnung in Deutschland?
In Deutschland unterliegt die Abrechnung aller verschreibungspflichtiger Arzneimittel einem einheitlichen, gesetzlich geregelten Verfahren. Dabei spielt es keine Rolle:
Alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden in Deutschland zu einem gesetzlich festgelegten, gleichen Preis abgerechnet. Dies gilt auch und vor allem für die Zytostatika-Infusionen, die in Herstellbetrieben hergestellt werden.
Rezepte können dabei nur von Apotheken mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Die medizinischen Informationen (Art der Medikation, Dosis, etc.) werden von den jeweiligen Ärzt*innen auf dem Rezept angegeben und sie stellen das Rezept aus – die Apotheke bedruckt das von den jeweiligen Ärzt*innen ausgestellte Rezept lediglich mit den für die Abrechnung notwendigen (Taxierungs-) Daten und reicht das Rezept zur Abrechnung bei den gesetzlichen Krankenkassen ein. Die Apotheke beauftragt den Lohnhersteller mit der Produktion der Zytostatika-Infusionen. Der Lohnhersteller stellt der Apotheke dann eine Rechnung über die erbrachten Leistungen der Steril-Herstellung und die Kosten der Ausgangssubstanzen.
Der von den Apotheken gegenüber den Kassen abzurechnende Preis ist dabei vom Gesetzgeber festgelegt und für jede Apotheke gleich. Zytostatika-Infusionen, die von Lohnherstellern wie der ZytoService hergestellt werden, sind dabei für die gesetzlichen Krankenkassen sogar noch günstiger, da Lohnhersteller gegenüber Apotheken die bei der Herstellung anfallende Reste nicht so großzügig abrechnen dürfen wie selbst herstellende Apotheken.1)
Vermeintlicher Abrechnungsbetrug in Höhe von 75 Millionen Euro – kein finanzieller Schaden für die gesetzlichen Krankenkassen
In vielen Presseberichten und auch in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird der Vorwurf erhoben, die MVZ der alanta-Gruppe hätten nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Dies ist falsch: Die verordneten Infusionstherapien waren und sind ärztlich verschrieben worden, sie wurden einwandfrei hergestellt und den Patient*innen ordnungsgemäß verabreicht.
Es gibt auch keinen Abrechnungsbetrug in Höhe von 75 Millionen Euro: Es wurden Infusionstherapien verordnet, die zur Behandlung von Krebs Erkrankten notwendig und erforderlich waren. Die gesetzlich festgelegten, einheitlichen Kosten (in Höhe von 75 Mio. EUR) für diese Therapien wären in jedem Fall von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten gewesen. Es ist den gesetzlichen Krankenkassen daher kein finanzieller Schaden entstanden. Hinzu kommt, dass die in den Raum gestellte Summe nicht berücksichtigt, dass für die Herstellung der Zytostatika-Infusionen Kosten wie beispielsweise für den Erwerb der Ausgangssubstanzen, Labor und Personal angefallen sind.
Warum gibt es dennoch ein Verfahren?
Der Hintergrund liegt im sogenannten erweiterte Schadensbegriff des Sozialrechts. Dieser wird von den gesetzlichen Krankenkassen insbesondere bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen sowie der Überprüfung der Rezeptabrechnung bei Apotheken angewendet. Dabei kann bereits ein formaler Fehler (z. B. ein Verstoß gegen formale Vorgaben bei der Ausstellung eines Rezeptes) als "sonstiger Schaden" gewertet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die verordneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Solche Fälle führen dazu, dass die Krankenkassen den gesamten Betrag der betroffenen Leistung bzw. des Arzneimittel-Rezepts zurückfordern dürfen.
Genau das liegt in unserem Fall zugrunde: Die Staatsanwaltschaft und Presse behaupten, es sei ein Schaden entstanden, ohne zu berücksichtigen, dass die betreffenden Zytostatika-Infusionen tatsächlich hergestellt, aufwendig geprüft und ärztlich verordnet an die Patient*Innen abgegeben wurden. Folgte man der Argumentation der Staatsanwaltschaft würden die durch den Lohnhersteller ZytoService ordnungsgemäß erbrachten Leistungen in Gänze nicht vergütet, so dass im Ergebnis ZytoService die gesamten Kosten für die Zytostatika-Infusionen für die gesetzlich Versicherten tragen müsste. Dies ist gesetzgeberisch nicht gewollt.
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